SEPA-Basis-Lastschrift

Als ein einheitliches Zahlungsinstrument im gesamten EU/EWR-Wirtschaftsraum (inkl. Schweiz und Monaco) stellt die SEPA-Basislastschrift eine beachtliche Neu- bzw. Weiterentwicklung in Bezug auf europaweit standardisierte Zahlungsabläufe dar. Neben einer günstigen, schnellen und sicheren Abwicklung der Transaktion bietet die SEPA-Lastschrift auch eine einheitliche gesetzliche Basis, die für alle Beteiligten Rechtssicherheit bringt.

SEPA-Basislastschrift für Privatverbraucher
Das SEPA-Basislastschriftverfahren kommt immer dann zum Einsatz, wenn Privatpersonen als Zahlungspflichtige im Spiel sind. Die Basislastschrift ähnelt in ihren Abläufen der in Deutschland schon lange etablierten Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren.

Die SEPA-Basislastschrift kennt aber einige Besonderheiten, die sie deutlich vom bisherigen Einzugsermächtigungsverfahren unterscheidet:

Das SEPA-Mandat
Für den Einzug benötigt der Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Dieses Mandat erlaubt dem Zahlungsempfänger, den fälligen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Mit dem SEPA-Mandat wird aber, und das ist neu, gleichzeitig auch die Bank des Zahlungspflichtigen beauftragt, die Einlösung der Lastschrift durchzuführen. Daher muss dass SEPA-Mandat auch immer zusammen mit der SEPA-Lastschrift an die Bank des Zahlungsempfängers weitergeleitet werden. Dies geschieht i.d.R. auf elektronischem Weg.
Üblicherweise gilt das Lastschriftenmandat entweder genau einmal („Einmallastschrift“) oder wiederkehren/ unbefristet. Sollte jedoch innerhalb von 36 Monaten nach dem letzten Einzug keine Folgelastschrift erfolgen, erlischt das Lastschriftenmandat und muss erneuert werden.

Einreichungsfristen bei Basislastschriften
Bei der erstmaligen Ausführung eines Lastschriftenauftrages (bzw. einer einmaligen Lastschrift) gilt eine Vorlauffrist von fünf Bankarbeitstagen, alle darauf folgenden Lastschriften zu Lasten eines Zahlungspflichtigen können innerhalb einer Frist von mindestens zwei Bankarbeitstagen vor Fälligkeit bei der Bank des Zahlungsempfängers vorgelegt werden. Durch diesen Vorlauf ist es dem Zahlungspflichtigen möglich, schon vor Buchung auf dem Konto einer Lastschrift zu widersprechen.

Fristen für Rücklastschriften
Einer SEPA-Basislastschrift mit gültigem SEPA-Mandat kann innerhalb acht Wochen ab dem Fälligkeitstag widersprochen werden. Bei unautorisierten Lastschriften ohne SEPA-Mandat kann der Zahlungspflichtige eine Rückbuchung in einem Zeitraum von 13 Monaten veranlassen. Nach Ablauf dieser Fristen kann der Belastung nicht mehr widersprochen werden.

Die genannten Informationen entsprechen dem SEPA-Regularium Stand Mai 2012.